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   BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23   

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BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23 (https://dejure.org/2023,18710)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2023 - 1 StR 180/23 (https://dejure.org/2023,18710)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 (https://dejure.org/2023,18710)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 305
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).

    Eine Erledigung der Geldstrafe nach Verkündung des ersten Urteils stünde ihrer Einbeziehung daher nicht entgegen, obwohl der dadurch bedingte Wegfall der Zäsurwirkung dem Angeklagten an sich günstig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.01.2023 - 1 StR 381/22

    Fälschung beweiserheblicher Daten (Anlegen eines online-Kundenkontos unter

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; hierzu hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 139/23 und vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381/22 Rn. 5 f.).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Dies gilt jedoch nicht, wenn nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil nach Tatsachenverhandlung oder ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergeht; dann ist auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 2 Rn. 7-12 und vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 4 Rn. 13-18; je mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verbot der Verschlechterung bzw.

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
  • BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19

    Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Dies gilt jedoch nicht, wenn nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil nach Tatsachenverhandlung oder ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergeht; dann ist auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 2 Rn. 7-12 und vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 4 Rn. 13-18; je mwN).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
  • BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 139/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Einzelstrafen

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; hierzu hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 139/23 und vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381/22 Rn. 5 f.).
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